Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 14. März 2024, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 28. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. April 2024 abschliessende Bemerkungen ein.