Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 93 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Freigabe von beschlagnahmtem Notengeld Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermö- gen der G.________ AG Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. Februar 2024 (W 23 241) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen der G.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin). Mit Verfügung vom 20. Fe- bruar 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Freigabe des mit Verfügung vom 10. November 2023 beschlagnahmten Notengel- des in der Höhe von CHF 253'100.00 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. März 2024 Beschwerde. Er be- antragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Nachstehendes: 1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das am 2. November 2023 anlässlich einer Haus- durchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers beschlagnahmte Notengeld in der Höhe von CHF 253'100.00 freizugeben und entweder an den Beschwerdeführer oder an die D.________ GmbH herauszugeben. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Abteilung Wirtschafts- delikte, vom 20. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 14. März 2024, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 28. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die Staats- anwaltschaft reichte am 9. April 2024 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Notengeld in der Höhe von CHF 253'100.00 wurde anlässlich der am 2. November 2023 am Domizil des Beschwerdeführers erfolgten Hausdurchsuchung sicherge- stellt und in der Folge mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2023 beschlagnahmt. Zufolge der Abweisung des Freigabegesuchs des Be- schwerdeführers mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde- führer als Besitzer des beschlagnahmten Notengeldes in seinen eigenen Eigen- tumsrechten – die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erstreckt sich auch auf den Be- sitz – tangiert, womit er, soweit er die Herausgabe des Notengeldes an sich selber beantragt, selbst wenn er geltend macht, nicht Eigentümer des beschlagnahmten Notengeldes zu sein, zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 zu Art. 263 StPO und N. 11 zu Vor Art. 263-268 StPO; HEIMGARTNER, Strafprozessua- le Beschlagnahme, 2011, S. 368 und 374; BGE 128 I 129 E. 3.1.3, 120 Ia 120 2 E. 1b). Insoweit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer alternativ die Herausgabe des Notengeldes an die D.________ GmbH verlangt, ist hierauf mangels Beschwerdelegitimation nicht ein- zutreten. Hinsichtlich einer Herausgabe an Dritte verfügt der Beschwerdeführer – ungeachtet der Frage, ob er im Moment der Beschlagnahme Besitzer im zivilrecht- lichen Sinne war oder nicht – über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 511+513 vom 3. April 2023 E. 2.5, BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Mit Schreiben vom 31.01.2024 beantragt der Beschuldigte die Freigabe des im Rahmen der Haus- durchsuchung am 02.11.2023 am Domizil des Beschuldigten polizeilich sichergestellten und mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 10.11.2023 beschlagnahmten Notengeldes in Höhe von CHF 253’100.00. Zur Begründung führt der Beschuldigte insbesondere aus, dass es sich dabei um Geld handle, welches er von der D.________ GmbH, E.________ (Örtlichkeit), zum Zwecke eines Autokaufs erhalten habe, mithin Geld eines Dritten. Als Beleg reicht der Beschuldigte eine Kopie der Vereinbarung vom 31.05.2023 zwischen ihm und der D.________ GmbH ein. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte von der D.________ GmbH einen Betrag von CHF 260’000.00 mit der Ver- pflichtung (Stichwort: fiduziarische Abrede, vgl. dazu sogleich) erhalten hat, damit zwei Sportfahrzeu- ge gemäss vorgängiger Absprache zu kaufen. Fiduziarische Rechtsgeschäfte wie dasjenige gemäss Vereinbarung vom 31.05.2023 bewirken beim Beauftragten (vorliegend dem Beschuldigten) nach herrschender Lehre und Rechtsprechung einen vollen Rechtserwerb (vgl. statt vieler: BGE 117 II 429 E. 3b m.w.H.). Damit gehört der im Rahmen der Vereinbarung vom 31.05.2023 übertragene Bargeldbetrag zum rechtlichen Eigentum des Beschuldig- ten, womit - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - der strafprozessualen Beschlagnahme der CHF 253’100.00 auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht. Im Übrigen wird auf die Ver- fügung vom 10.11.2023 verwiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, er habe am 31. Mai 2023 mit der D.________ GmbH eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach er sich zum Kauf von zwei Sportwagen für die D.________ GmbH verpflichtet habe. Für den Kauf habe ihn diese mit CHF 260'000.00 ausgestattet. Das Geld sei von ihm an seinem Domizil separat und verschlossen gelagert worden. Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. November 2023 sei dieses Notengeld beschlagnahmt worden. Da er bis Ende letzten Jahres keine geeigneten Sportfahrzeuge habe fin- den können, habe die D.________ GmbH ihr Geld nun wieder zurückgefordert, was ihr entsprechend dem Vertrag vom 31. Mai 2023 zustehe. Die am 31. Mai 2023 abgeschlossene Vereinbarung sei von den Vertragsparteien selbst als juristi- sche Laien ausgearbeitet worden. Es sei der klare Wille bzw. die Absprache der Vertragsparteien gewesen, dass das Geld nicht dem Beschwerdeführer «gehören» solle, womit sie gemeint hätten, dass der Betrag nicht in das Eigentum des Be- schwerdeführers übergehe. Es habe für den Kauf der Fahrzeuge reserviert resp. beiseite gelegt und beim Scheitern des Fahrzeugkaufes zurückgegeben werden sollen. Auch wenn die Vertragsparteien keine genaue Vorstellung von den rechtli- chen Unterschieden zwischen Besitz und Eigentum hätten und nicht wüssten, was 3 fiduziarisch bedeute, sei es ihr klarer Wille gewesen, dass entweder die D.________ GmbH zwei Fahrzeuge bekomme oder das Geld retourniert werde. Herr F.________, Geschäftsführer der D.________ GmbH, habe kein Risiko ein- gehen und den Betrag getrennt vom Vermögen des Beschwerdeführers aufbewahrt sehen wollen, was denn auch so geschehen sei. Dieser Wille beider Parteien erge- be sich unbesehen aller rechtlicher Qualifikationen bezüglich des Vertragstypus schon aus der Wortwahl, welche die Parteien benutzt hätten, sowie den Umstän- den. Sollte das Gericht nicht der Meinung sein, dass die Vertragsparteien den vor- stehend dargelegten Vertragswillen gehabt hätten, seien in Nachachtung der im Strafverfahren geltenden Untersuchungsmaxime diejenigen Personen zu befragen, welche als einzige Auskunft darüber geben könnten, was sie wirklich gewollt hät- ten. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass wegen der Bezeichnung «Auftrag- geber/Auftragnehmer» die Parteien ein fiduziarisches Rechtsgeschäft vereinbart hätten, sei zu verneinen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer als direkter Stellver- treter im Rahmen eines Auftrages gehandelt. Der Beschwerdeführer habe das Geld im Namen und auf Rechnung der D.________ GmbH angenommen. Dass die Handlungen des Beschwerdeführers für die D.________ GmbH Wirkung entfalten, ergebe sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Fahrzeuge vor dem Kauf jeweils mit dem Käufer besprochen würden. Der Beschwerdeführer habe we- der in Bezug auf die Geschäftsführung noch auf das Geld freie Verfügungsmacht gehabt. Komme hinzu, dass selbst wenn es sich um ein fiduziarisches Rechtsge- schäft handle, dies noch lange nicht bedeute, dass aufgrund dessen kein Ausson- derungsrecht bestehe. Gemäss Art. 401 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) könne der Auftraggeber bewegliche Sachen im Konkurs des Beauftragten herausverlangen. Die Bestimmung sei auf bewegliche Sachen gemünzt, die der Beauftragte für den Auftraggeber erwerbe. Dies müsse umso mehr für bewegliche Sachen gelten, welche der Auftraggeber dem Beauftragten übergebe. Geld gelte nur als bewegliche Sache im obigen Sinne, wenn es nicht durch Vermischung nicht mehr individualisierbar sei. Wenn das übergebene Geld aber sofort durch den Be- auftragten getrennt aufbewahrt werde, dann müsse es im Konkurs ausgesondert werden und der Auftraggeber habe einen Anspruch darauf (vgl. Art. 242 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Wenn der Auftraggeber im Konkurs ein Aussonderungsrecht habe, gelte ein entsprechender Herausgabeanspruch auch im Strafverfahren. 3.3 Die Staatsanwaltschaft erwidert in der oberinstanzlichen Stellungnahme Nachste- hendes: Was die angebliche Aussonderung angeht, ist zu erwähnen, dass dem Beschuldigten von der D.________ GmbH gemäss Vereinbarung vom 31.05.2023 ein Betrag von CHF 260’000.00 übertra- gen worden ist. Tatsächlich durch die Polizei sichergestellt (und in der Folge durch die Staatsanwalt- schaft beschlagnahmt) wurden indes «lediglich» CHF 253'100.00. Bezüglich der Differenz von CHF 6’900.00 hat der Beschuldigte im Gesuch vom 31.01.2024 selbst ausgeführt, dass er dieses Geld für persönliche Zwecke verwendet habe. Damit wird klar, dass der Beschuldigte das Geld eben gerade nicht gesondert aufbewahrte bzw. beiseitelegte, sondern beliebig darüber verfügte. Durch das Verwenden für persönliche Zwecke hat der Beschuldigte zudem seinen Willen (und auch seine Macht) manifestiert, als Eigentümer über dieses Geld zu verfügen, was seiner Argumentation, es sei kein Eigentumsübergang gewollt gewesen, diametral zuwiderläuft. 4 Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass es bei fiduziarisch übertragenen Vermögenswer- ten kein Aussonderungsrecht gibt, wenn es (wie vorliegend) um Vermögenswerte geht, die dem Be- auftragen vom Auftraggeber übertragen worden sind, also namentlich das Treugut (BGE 117 ll 429 E. 3). […]. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass es letzten Endes Sache des beurteilenden Gerichts sein wird, über die definitiven Eigentumsverhältnisse des fraglichen Geldes im Hinblick auf dessen Einzie- hung oder Rückgabe zu befinden. Bis dahin ist die Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmass- nahme aufrechtzuerhalten, zumal nach wie vor der Verdacht besteht, dass es sich bei den beschlag- nahmten CHF 253'100.00 um Geld handelt, welches der Beschuldigte der Privatklägerin (G.________ AG) widerrechtlich entzogen hat. In diesem Zusammenhang wird (wie dies auch in der angefochtenen Verfügung vom 20.02.2024 erwähnt wird) auf die Beschlagnahmeverfügung vom 10.11.2023 verwie- sen, in welcher die Gründe für die Beschlagnahme des Notengeldes dargelegt worden sind. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Die Beschlagnahmeverfügung vom 10.11.2023 wurde im Übrigen auch nicht angefochten. 3.4 In den abschliessenden Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, bereits bei der Hausdurchsuchung vom 2. November 2023 habe er der Polizei, als er dieser das von ihm im Ankleidezimmer im 2. Stock separat aufbewahrte Notengeld ge- zeigt habe, mitgeteilt, dass es sich bei diesem Geld nicht um sein eigenes handle. Die Polizistin habe ihm geraten, einen Antrag auf Herausgabe zu stellen, was er mit Gesuch vom 31. Januar 2024 gemacht habe. Dass das beschlagnahmte No- tengeld im Eigentum der D.________ GmbH sei und diese das Geld im Rahmen der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 dem Beschwerdeführer ohne Eigentumsüber- tragung zum Zweck des Autokaufs übergeben habe, zeige auch der Bankauszug der D.________ GmbH. Aus diesem sei zu erkennen, dass die D.________ GmbH im fraglichen Zeitraum vor Unterzeichnung der Vereinbarung am 31. Mai 2023 eine grössere Summe Bargeld bezogen habe, wobei sie bei der Unterzeichnung CHF 260'000.00 dem Beschwerdeführer (ohne Eigentumsübertragung) übergeben habe. Die beschlagnahmten Gelder stünden in keinem Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin. Er habe als direkter Stellvertreter der D.________ GmbH gehandelt, welche aus seinem Handeln als Vertreter berechtigt und verpflichtet worden sei (Art. 32 Abs. 1 OR). Die Differenz von CHF 6'900.00 stelle eine blosse zivilrechtliche Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der D.________ GmbH dar. Es dürfe nicht sein, dass einzig auf den dogmatischen Sinngehalt der Er- klärung abgestellt werde, ohne den Willen der Parteien zu berücksichtigen. Es sei zwingend primär auf den Parteiwillen abzustellen. Die Parteien hätten mit Vertrag vom 31. Mai 2023 vereinbart, das die D.________ GmbH dem Beschwerdeführer als Autokenner und -händler einen Betrag zur Verfügung stelle. Dabei habe der Be- trag jedoch zu jedem Zeitpunkt im Eigentum der D.________ GmbH verbleiben sol- len. Wenn die Staatsanwaltschaft trotz übereinstimmendem wirklichen Willen von dieser Parteiabrede abweichen möchte, da es ihr verfahrenstechnisch gelegen komme, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 3.5 Die Staatsanwaltschaft hält in den abschliessenden Bemerkungen dagegen, es sei nicht belegt, dass es sich beim beschlagnahmten Notengeld von CHF 253'100.00 um dasjenige Notengeld handle, welches der Beschwerdeführer von der D.________ GmbH erhalten haben wolle. Selbst wenn dem so wäre, hätte sich 5 dieses Geld mit seinem eigenen Geld vermischt, da er freien Zugriff darauf gehabt und es für eigene Zwecke verwendet habe. 4. 4.1 Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO voraus, dass sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO und – als materiell-rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermö- genswerte voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen gebraucht werden (Bst. a und b), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c), einzuziehen sind (Bst. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht wer- den. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 4.2 Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens vorübergehend sicherstellen soll. Sie greift dem endgültigen Entscheid über ihre Verwendung nicht vor, sondern hat den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, die jederzeit ab- geändert und aufgehoben werden kann (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit ihrer Anord- nung werden zivilrechtliche Ansprüche an den fraglichen Gegenständen oder Ver- mögenswerten nicht tangiert (BGE 120 IV 365, E. 1c; JOSITSCH/ SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 vor Art. 263-268 StPO). Dementsprechend hat das Gericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3 Ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist laufend zu prü- fen. Wie alle anderen Zwangsmassnahmen muss die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aufgehoben werden, wenn deren Vorausset- zungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 267 Abs. 1 StPO). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen der Straf- und Zivilklägerin besteht. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung bzw. Mitglied des Verwaltungsrats der Straf- und Zivilklägerin wiederholt und in Bereicherungsabsicht sich selbst sowie ihm nahestehenden Drittpersonen Vermögenswerte der Straf- und Zivilklägerin (in Form von Geld- und/oder Sachleistungen) zukommen liess sowie ihm nahestehen- de Drittpersonen anderweitig zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin begünstigte, namentlich indem er Forderungen, die sich gegen ihm nahestehende Drittpersonen 6 richteten, mittels Vermögenswerten der Straf- und Zivilklägerin beglich, ohne dass für diese Leistungen seitens der Straf- und Zivilklägerin eine geschäftsmässige Be- gründetheit vorgelegen hätte bzw. ohne dass von den Begünstigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eine äquivalente Gegenleistung dafür erbracht worden wä- re, mithin weder der Beschuldigte noch die begünstigten Drittpersonen einen An- spruch auf die ihnen auf diese Weise verschafften Vermögenswerte hatten. Der Tatverdacht gründet auf zahlreichen in den Akten vorliegenden Unterlagen. Er wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Indes macht er geltend, dass das beschlagnahmte Notengeld nicht ihm, sondern einer Drittperson (D.________ GmbH) gehöre und deshalb nicht beschlagnahmt werden könne. 4.5 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Staats- anwaltschaft hat in der Verfügung vom 10. November 2023 einlässlich begründet, weshalb sie das anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerde- führers am 2. November 2023 sichergestellte Notengeld beschlagnahmt hat. Hier- auf wird vorab verwiesen: Hinsichtlich des Notengelds in Höhe von CHF 253’100.00 (Ass. 1000) besteht der Verdacht, dass es sich dabei um Vermögenswerte handelt, die der Beschuldigte der G.________ AG widerrechtlich ent- zogen hat, zumal es zu mehreren Barbezügen ab den Konten und zu Lasten der Kasse der G.________ AG durch den Beschuldigten gekommen ist (so etwa die am 12.09.2023 erfolgten Bank- auszahlungen in Höhe von total CHF 250’000.00). Demgemäss unterliegt das Notengeld der Restitutions- bzw. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme zwecks Abschöpfung mutmasslich unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile. Eventualiter könnte das erwähnte Guthaben zur Durchsetzung einer Ersatzforderung sowie zur Deckung der Kosten und Entschädigungen verwendet werden. Das erwähnte Notengeld ist daher bis auf Weiteres zu be- schlagnahmen. Angesichts des zum hinreichenden Tatverdacht hiervor Gesagten sowie des Um- standes, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrfach vom Konto der Straf- und Zivilklägerin mutmasslich unbegründete Barbezüge zu seinen Gunsten getätigt hat (vgl. Beilage 33 der Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 25. September 2023 [Bargeldbezüge von 5 x je CHF 5'000.00 am 12. September 2023 ab dem Konto der Straf- und Zivilklägerin bei der H.________ (Bank)]), liegt der von der Staatsanwaltschaft angenommene Verdacht nahe, dass es sich beim anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschwerdeführers (Ankleidezimmer, 2. Stock) sichergestellten beträchtlichen Bargeldbetrag von CHF 253'100.00 (Stü- ckelung: 228 x CHF 1'000.00, 58 x CHF 200.00, 135 x CHF 100.00) um einen Vermögenswert handelt, welcher der Straf- und Zivilklägerin zusteht und dieser vom Beschwerdeführer widerrechtlich entzogen worden ist. Eine Aufhebung der Beschlagnahme erscheint angesichts dessen zurzeit als nicht indiziert (vgl. E. 4.2 hiervor, wonach eine Beschlagnahme nur aufzuheben ist, wenn die Voraussetzun- gen offensichtlich nicht erfüllt sind). Die erst nachträglich bzw. mehr als zweieinhalb Monate nach der Sicherstellung erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft schrift- lich geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, die D.________ GmbH sei Eigentümerin des beschlagnahmten Vermögenswertes, er- scheint äusserst fragwürdig. Es mutet seltsam an, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erst mehr als zweieinhalb Monate nach der Sicherstellung die 7 Freigabe beantragt hat, wohingegen er die Beschlagnahmeverfügung selbst nicht angefochten hatte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sogleich ein Freigabe- gesuch gestellt oder zumindest die Beschlagnahmeverfügung vom 10. November 2023 angefochten hätte, wenn er bereits gegenüber der Polizei geäussert haben will, dass das sichergestellte Notengeld angeblich einer Drittperson gehört. Ange- sichts dessen wirkt das geltend gemachte Dritteigentum nicht sehr glaubhaft und nachträglich vorgeschoben. Dass es sich beim beschlagnahmten Notengeld um einen Vermögenswert eines Dritten handeln soll, ist weder evident noch durch die eingereichten Unterlagen hin- reichend belegt. Es liegt zwar eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH vom 31. Mai 2023 über einen Betrag von CHF 260'000.00 vor und der Beschwerdeführer hat zusätzlich einen Kontoauszug der D.________ GmbH für den Zeitraum vom 18. April bis 31. Mai 2023 nachge- reicht. Wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht dargelegt, ist gestützt darauf allerdings nicht belegt, dass es sich beim be- schlagnahmten Notengeld von CHF 253'100.00 um dasjenige Notengeld handelt, welches der Beschwerdeführer von der D.________ GmbH gemäss Vereinbarung vom 31. Mai 2023 erhalten haben will. So fällt hinsichtlich des Kontoauszugs der D.________ GmbH auf, dass Auszahlungen im Gesamtbetrag von CHF 110'000.00 offenbar an I.________ erfolgt sind, welcher per 9. Juni 2023 als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH aus dem Handelsregister gelöscht worden ist. Die weiteren am 18. April, 3. Mai sowie 31. Mai 2023 erfolgten Auszah- lungen vom Konto der D.________ GmbH von gesamthaft CHF 205'000.00 sind einzig mit «Auszahlung» betitelt. Für was diese Mittel verwendet worden sind, ist nicht klar. Jedenfalls kann aufgrund der gewissen zeitlichen Nähe zur Vereinbarung vom 31. Mai 2023 – die Auszahlung vom 18. April 2023 erfolgte immerhin über ei- nen Monat zuvor – nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich hierbei um Gelder handelt, welche ohne Eigentumsübergang dem Beschwerdeführer ge- stützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 übergeben worden sein sollen. Die möglichen Auszahlungen betreffen im Übrigen «lediglich» einen Betrag von total CHF 205'000.00, wohingegen gemäss der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 ein Be- trag von CHF 260'000.00 übergeben worden sein soll. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt zudem – unter der Annahme, dass es sich beim fraglichen Geld um von der D.________ GmbH übergebenes Geld han- delt – die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass gestützt auf die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 sowie die vorliegenden Umstände davon auszugehen ist, dass der von der D.________ GmbH dem Beschwerdeführer angeblich übergebene Geldbetrag von CHF 260'000.00 in dessen Eigentum übergegangen ist, womit eine Beschlagnahme desselben auch aus diesem Grund zulässig war (vgl. dazu ein- lässlich die oberinstanzliche Stellungnahme vom 14. März 2024). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht die Wortwahl in der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 nicht klar dafür, dass das Eigentum des übergebenen Geldbetrages von CHF 260'000.00 bei der D.________ GmbH hätte verbleiben sollen. Vielmehr wurde in der Vereinbarung einzig normiert, dass die Summe von CHF 260'000.00 an den «Auftragsnehmer» bei Vertragsunterzeichnung in bar ausbezahlt werde. Dass der Geldbetrag nur in den Besitz, nicht indes zu Eigentum übergehen soll, 8 lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Gleichermassen wurde auch nicht normiert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den übergebenen Geldbetrag separat und verschlossen aufzubewahren. Hätte der Geschäftsführer F.________ der D.________ GmbH tatsächlich kein Risiko eingehen und den Betrag getrennt vom Vermögen des Beschwerdeführers aufbewahrt sehen wollen, wie es in der Beschwerde (S. 5) geschildert wird, wäre zu erwarten, dass eine entsprechende Verpflichtung in der Vereinbarung schriftlich festgehalten worden wäre resp. dass erst gar kein Geldbetrag dem Beschwerdeführer übergeben worden wäre, sondern die D.________ GmbH bei Ausfindigmachen eines geeigneten Sportfahrzeugs den Geldbetrag direkt dem Verkäufer überwiesen hätte. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch das Verwenden der Diffe- renz zwischen der vertraglich vereinbarten und übertragenen Summe von CHF 260'000.00 und dem beschlagnahmten Geld von CHF 253'100.00 zu persön- lichen Zwecken (vgl. das Gesuch vom 31. Januar 2024) zudem seinen Willen und seine Macht manifestiert, als Eigentümer über dieses Geld zu verfügen, was seiner Argumentation, es sei nach dem Willen der Vertragsparteien kein Eigentumsüberg- ang gewollt gewesen, diametral zuwiderläuft. Soweit der Beschwerdeführer dafür- hält, es seien in Nachachtung des im Strafverfahren geltenden Untersuchungs- grundsatzes die bezüglich der Vereinbarung vom 31. Mai 2023 involvierten Ver- tragsparteien hinsichtlich ihres tatsächlichen Willens einzuvernehmen, falls nicht dem von ihm beschriebenen Parteiwillen gefolgt werde (Verbleib des Eigentums des übertragenen Geldbetrages von CHF 260'000.00 im Eigentum der D.________ GmbH), verkennt er, dass im Rahmen der Überprüfung eines Freigabegesuchs kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet. Der Beweis ist vielmehr mittels vor- handener unmittelbarer, eindeutiger, sachlicher Beweise zu führen (vgl. HEIMGART- NER, a.a.O., S. 309 mit Hinweis). Vorliegend drängen sich keine weitergehenden Abklärungen auf, zumal sich aus dem Vertragsinhalt und den Umständen keine zu- reichenden Anhaltspunkte für einen fehlenden Eigentumsübergang ergeben und es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, eine allfällige schriftliche Erklärung von F.________ einzureichen, soweit er dies für notwendig erachtet hätte. Gestützt auf die schlüssigen Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist demnach be- treffend die Vereinbarung vom 31. Mai 2023 von einem fiduziarischen Rechtsge- schäft auszugehen, welches einen vollen Rechtserwerb der übertragenen Vermö- genswerte beim Beauftragten bewirkt hat, womit die strafprozessuale Beschlag- nahme – selbst wenn es sich bei den sichergestellten Vermögenswerten um solche gehandelt haben soll, welche von der D.________ GmbH gemäss der Vereinba- rung vom 31. Mai 2023 übertragen worden sein sollen – zufolge Eigentumserwerbs durch den Beschwerdeführer rechtens war. Der Treugeber hat gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung an Vermögenswerten, die er – wie vorliegend – dem Treuhänder fiduziarisch übertragen hat, in dessen Konkurs kein Aussonderungs- recht nach Art. 401 Abs. 3 OR (BGE 117 II 429 E. 3b; vgl. BÜHLER, in: Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 401 OR; SCHALLER, in: Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N. 6 zu Art. 401 OR mit Hinweis auf andere Meinungen in der Literatur). Die diesbezüglichen Aus- führungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (S. 6 f.) gehen damit von vornherein fehl und können nicht gehört werden. Lediglich der Vollständigkeit hal- 9 ber ist insoweit festzuhalten, dass Geld nur ausgesondert werden könnte, wenn es individualisierbar ist. Keine genügende Individualisierung von dem Auftraggeber zustehenden Geldern liegt vor, wenn der Beauftragte beliebig darüber verfügen kann (vgl. OSER/WEBER, in: Basler Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 401 OR). Zumal der Beschwerdeführer im Freigabege- such vom 31. Januar 2024 selbst ausgeführt hat, den Differenzbetrag von CHF 6'900.00 für persönliche Zwecke verwendet zu haben, wird klar, dass das No- tengeld offensichtlich gerade nicht genügend individualisiert worden ist, womit eine Aussonderung gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO ausgeschlossen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen (S. 4) schliesslich bestreitet, dass das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte No- tengeld von CHF 253'100.00 in irgendeinem Zusammenhang mit der Straf- und Zi- vilklägerin steht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschlagnahme vorliegend nicht nur zur allfälligen Restitution erfolgte, sondern eventualiter insbesondere auch zur Sicherstellung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie einer allfälli- gen Ersatzforderung (Art. 263 Abs. 1 Bst. b und e StPO; vgl. die Beschlagnahme- verfügung vom 10. November 2023). Im Zuge dieser Beschlagnahme ist nicht vorausgesetzt, dass das Notengeld dem Eigentum der Straf- und Zivilklägerin zu- zuordnen ist, sondern es reicht aus, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieses dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person gehört. Eine Aufhebung der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmassnahme ist nur dann angezeigt, wenn das Notengeld offensichtlich der D.________ GmbH als Eigentümerin zuge- ordnet werden könnte, was vorliegend zu verneinen ist. Es wird letztlich Sache der Staatsanwaltschaft oder des urteilenden Gerichts sein, im Endentscheid über die definitiven Eigentumsverhältnisse des Notengeldes im Hinblick auf dessen Einzie- hung oder Rückgabe zu befinden. Bis dahin, sofern sich keine Änderungen der Verhältnisse ergeben, ist die Beschlagnahme als provisorische, sichernde Mass- nahme aufrechtzuerhalten. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 31. Januar 2024 um Freigabe des mit Verfügung vom 10. November 2023 beschlagnahmten Notengeldes in der Höhe von CHF 253'100.00 zu Recht abge- wiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, somit dem unterliegenden Beschwerde- führer auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin G.________ AG, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per B- Post) Bern, 13. Juni 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11