Die Frage, ob die Dauer von strafprozessualen Zwangsmassnahmen als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Ersatzmassnahmen erweisen sich auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sowie die zu erwartende Strafe als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.