Es besteht auch nicht hinreichend Gewähr dafür, dass es sich tatsächlich um Geld der Lebenspartnerin handelt und nicht allenfalls um Delikterlös. Mit Blick auf die allenfalls drohende Freiheitsstrafe, die Natur der Vorwürfe sowie die Pläne, sich eine neue Existenz aufzubauen, ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die CHF 30'000.00 die Fortführung der Flucht wirksam verhindern könnten. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin bereit sind, die Kaution verfallen zu lassen, wenn die Sicherung ihrer Existenz nicht davon abhängt.