6 Beschwerdeführers von CHF 30'000.00 genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer sich den Strafbehörden zur Verfügung stellt. Zwar bestätigt seine Lebenspartnerin, dass es sich um Geld aus ihrer Pensionskasse handelt. Dafür gibt es aber keinerlei Belege und ihre finanzielle Situation ist undurchsichtig. Es besteht auch nicht hinreichend Gewähr dafür, dass es sich tatsächlich um Geld der Lebenspartnerin handelt und nicht allenfalls um Delikterlös.