Zudem erweist sich die Aufrechterhaltung der bisherigen Ersatzmassnahmen insofern nach wie vor als geeignet und erforderlich, als der fortwährende Verstoss dagegen zu einer Wiederverhaftung führen kann und voraussichtlich auch wird, wie aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2024 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hervorgeht. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das im Anschluss daran gestellte Gesuch auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen des Beschwerdeführers dem Zwangsmassnahmengericht zur Prüfung vorlegen musste, bedeutet kein Verzicht auf eine Wiederverhaftung. 5.3