Aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen sind ausschliesslich diese Verfahrensgegenstand. Da aber sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr vorliegen, ist das Aufrechterhalten der Ersatzmassnahmen angezeigt. Andernfalls würde der Beschwerdeführer aktuell davon profitieren, sich eigenmächtig über die Ersatzmassnahmen hinweggesetzt zu haben.