221 Abs. 1 Bst. a StPO) kann das zuständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können insbesondere geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als ungenügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E.