Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). In Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehene Ersatzmassnahmen sind namentlich die Sicherheitsleistung (Fluchtkaution, Bst. a), die Ausweisund Schriftensperre (Bst. b) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Bst. d). Bei Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst.