Dass er sich nach erfolgtem Verlassen der Schweiz bei den Behörden gemeldet hat, ändert daran nichts, zumal die Strafbehörden nicht sicher wissen können, ob überhaupt und wie lange der Beschwerdeführer sich in Spanien aufhält und ob er allenfalls ein gänzliches Untertauchen plant. Der konkrete Aufenthaltsort ist nicht bekannt und seine Beteuerungen bieten mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie sein Verhalten im Strafverfahren keinerlei Gewähr dafür, dass er sich den Strafbehörden zur Verfügung stellen wird.