Damit hat er im Hinblick auf die nun anstehenden Verfahrensschritte im Zusammenhang mit den neu zu Tage getretenen und zu untersuchenden Vorgängen lehrbuchhaft die am 27. Oktober 2023 festgestellte Fluchtgefahr verwirklicht. Dass er sich nach erfolgtem Verlassen der Schweiz bei den Behörden gemeldet hat, ändert daran nichts, zumal die Strafbehörden nicht sicher wissen können, ob überhaupt und wie lange der Beschwerdeführer sich in Spanien aufhält und ob er allenfalls ein gänzliches Untertauchen plant.