4.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid hat sich an diesen Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen seither nichts wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer eigenmächtig über die gemachten Auflagen hinweggesetzt und die Schweiz ohne jegliche Information der involvierten Stellen und ohne entsprechende Reise- bzw. Identitätspapiere verlassen.