3 mung mit der Staatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers mit System erfolgt ist. Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren denn auch nicht bestritten und es gibt keinerlei Hinweise, weshalb ein solcher nicht (mehr) vorliegen sollte. Der dringende Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug und evtl. Veruntreuung ist daher gegeben.