angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben; eventualiter sei eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 30'000.00 anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 5. März 2024 unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 20. Februar 2024 auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Abschliessende Bemerkungen des Beschwerdeführers gingen keine ein.