Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 90 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Aufhebung von Ersatzmassnahmen Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreu- ung, versuchter Nötigung, evtl. versuchter Erpressung und Verfü- gung über mit Beschlag belegten Vermögenswerte Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Februar 2024 (KZM 24 267) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt zwei Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Einerseits das Verfah- ren BM 16 18527 u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung, ver- suchter Nötigung, evtl. versuchter Erpressung und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, in welchem die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erho- ben hat. Andererseits das Verfahren BM 22 31758 wegen gewerbsmässigen Be- trugs, evtl. Veruntreuung. Im Zusammenhang mit den neuen Vorwürfen wurde der Beschuldigte zur Vorführung ausgeschrieben (akute Fluchtgefahr) und am 25. Ok- tober 2023 angehalten. Am 27. Oktober 2023 ordnete das Kantonale Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Ersatzmass- nahmen einer Ausweis- und Schriftensperre, einer Melde- und Informationspflicht sowie der Eingrenzung für eine Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 24. April 2024 an (KZM 23 1440). Am 2. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung dieser Ersatzmassnahmen. Es sei stattdessen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 30'000.00 anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht wies diese Anträge mit Entscheid vom 20. Februar 2024 ab und hielt fest, dass die am 27. Oktober 2023 gegenüber dem Beschuldig- ten angeordneten Ersatzmassnahmen fortgeführt würden. Weiter wies es den Be- schuldigten darauf hin, dass die weitere Nichterfüllung der gemachten Auflagen zur Wiederverhaftung führen könne und die Umsetzung der gemachten Auflagen und die Überwachung derselben weiterhin der Verfahrensleitung obliege und mit in de- ren Ermessen liegenden geeigneten Mitteln erfolgen könne. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 1. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben; eventualiter sei eine Sicher- heitsleistung in der Höhe von CHF 30'000.00 anzuordnen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 5. März 2024 unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 20. Februar 2024 auf eine Stellung- nahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Abschliessende Bemerkungen des Beschwerdeführers gingen keine ein. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anord- nung, Verlängerung und Aufhebung von Ersatzmassnahmen durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekam- mer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Aufhebung der haftrechtlichen Ersatzmassnahmen unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- 2 führung legitimiert (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung resp. Weiterführung von Ersatzmassnahmen setzt – wie die Unter- suchungshaft – zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprü- fung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine beschuldigte Person geltend, es seien ohne ausreichenden Tatverdacht strafprozessuale Haft oder Ersatzmass- nahmen gegen sie angeordnet worden, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Ver- brechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuld- frage hat das Bundes- bzw. Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Der dringende Tatver- dacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. aus- reichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachts- gründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin- genden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Straf- verfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblich- keit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 2.2 u.a. mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Gegenstand im Beschwerdeverfahren sind die im Verfahren BM 22 31758 zu un- tersuchenden Vorwürfe. Dem Beschwerdeführer wird – wie bereits im Verfahren BM 16 18527 – vorgeworfen, Anzahlungen für diverse Leistungen (z. Bsp. Liefe- rung von Motorradteilen, Motorrädern) entgegengenommen zu haben, ohne die vereinbarten Gegenleistungen zu erbringen (mutmasslicher Deliktsbetrag mind. CHF 46'800.00). Es kann auf die Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 26. Oktober 2023 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2023 verwiesen werden. Die Vorwürfe erscheinen glaubhaft. Es ist zu berücksichtigen, dass gegen den Be- schwerdeführer im Verfahren BM 16 18527, in welchem es um gleiche oder ähnli- che Verhaltensweisen geht, bereits Anklage erhoben worden ist. In Übereinstim- 3 mung mit der Staatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers mit System erfolgt ist. Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren denn auch nicht bestritten und es gibt keinerlei Hinweise, weshalb ein solcher nicht (mehr) vorliegen sollte. Der dringende Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug und evtl. Veruntreuung ist daher gege- ben. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Verlängerung bzw. Aufrechterhal- tung von Ersatzmassnahmen einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c bzw. Abs. 1bis oder 2 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen wer- den, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Frei- heit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Aus- land und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlich- keit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstra- fe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht kam in seinem Entscheid vom 27. Oktober 2023 zum Schluss, dass mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft konkrete Indizien vorliegen, die in ihrer Gesamtheit für einen nicht zu vernachlässigenden mittel-/längerfristigen Fluchtanreiz sprechen. Zu diesen Indizien gehören seine fi- nanzielle Situation, die Anklage im Verfahren BM 16 18527 (Deliktsbetrag von CHF 330'000.00, Beurteilung durch ein Dreiergericht, mögliche mehrjährige Frei- heitsstrafe), der vom Beschwerdeführer mitunterzeichnete Mietvertrag für eine Wohnung auf Mallorca, die Kündigung des Hauses in der Schweiz, die Frühpen- sionierung seiner Lebenspartnerin und die Auszahlung ihres Pensionskassengut- habens von rund CHF 440'000.00. Namentlich die vom Beschwerdeführer bestätig- ten laufenden Auswanderungsvorbereitungen und -dispositionen im Hinblick auf ei- 4 ne Niederlassung in Spanien indizierten eine Fluchtgefahr in Form des Risikos ei- ner – wenn auch nur vorübergehenden – fehlenden Erreich- bzw. Greifbarkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der aktuell anstehenden Ermittlungshandlungen in Bezug auf die hinzugekommenen Vorwürfe. Vor dem Hintergrund seiner berufli- chen und wirtschaftlichen Situation in der Schweiz sowie seiner Geschäfts- und Lebenspläne in Spanien erschienen die Ankerfaktoren, die den Beschwerdeführer nach Lage der Dinge über den 31. Januar 2024 hinaus in der Schweiz halten soll- ten, als spürbar geschwächt. 4.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid hat sich an diesen Verhältnissen und Beurteilungsgrund- lagen seither nichts wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Viel- mehr hat sich der Beschwerdeführer eigenmächtig über die gemachten Auflagen hinweggesetzt und die Schweiz ohne jegliche Information der involvierten Stellen und ohne entsprechende Reise- bzw. Identitätspapiere verlassen. Damit hat er im Hinblick auf die nun anstehenden Verfahrensschritte im Zusammenhang mit den neu zu Tage getretenen und zu untersuchenden Vorgängen lehrbuchhaft die am 27. Oktober 2023 festgestellte Fluchtgefahr verwirklicht. Dass er sich nach erfolg- tem Verlassen der Schweiz bei den Behörden gemeldet hat, ändert daran nichts, zumal die Strafbehörden nicht sicher wissen können, ob überhaupt und wie lange der Beschwerdeführer sich in Spanien aufhält und ob er allenfalls ein gänzliches Untertauchen plant. Der konkrete Aufenthaltsort ist nicht bekannt und seine Beteu- erungen bieten mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie sein Verhal- ten im Strafverfahren keinerlei Gewähr dafür, dass er sich den Strafbehörden zur Verfügung stellen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrens BM 16 18527, in welchem die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) bevorsteht (17. Juni 2024 bis 19. Juni 2024), der Vollzug einer allfälligen un- oder teilbedingten Frei- heitsstrafe droht. Diese Verhandlung bietet keinerlei Gewähr dafür, dass der Be- schwerdeführer deswegen wieder in die Schweiz reisen wird. Im Gegenteil – auf- grund der neu hinzugekommenen Vorwürfe muss er grundsätzlich damit rechnen, dass sich die Strafe noch verlängern könnte, was für einen erheblichen Fluchtan- reiz auch im Verfahren BM 22 31758 spricht. Es gibt keine Hinweise, dass der Be- schwerdeführer noch irgendein Interesse daran hat, in der Schweiz zu bleiben bzw. in die Schweiz zurückzukehren, zumal er selber angibt, sich in Mallorca eine Exis- tenz aufbauen zu wollen. Auch seine finanzielle Situation (Verlustscheine von CHF 1'196'525.10 sowie offene Betreibungen von CHF 864’913, vgl. Betreibungs- registerauszug vom 20. Oktober 2023 sowie Berichtsrapport vom 24. Oktober 2023) spricht gegen einen Verbleib in der Schweiz, was der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren letztlich auch so bestätigt hat, indem er ausgeführt hat, es wäre für ihn in der Schweiz nicht mehr möglich, eine Existenz aufzubauen. Durch das tatsächliche Verlassen der Schweiz hat sich der Haftgrund der Fluchtge- fahr manifestiert und ist klarerweise gegeben. Die Ausführungen des Beschwerde- führers in seiner persönlichen Stellungnahme (Abreisen mit der Partnerin als logi- sche und klare Folge aufgrund ihrer langjährigen Beziehung bzw. aus Verzweif- lung, um seine Lebenspartnerin beim Auswandern bzw. den Vorbereitungen für die 5 neue Existenzgrundlage zu unterstützen) vermögen das Verlassen der Schweiz weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen und ändern am Vorliegen von Fluchtgefahr bzw. an der Gefahr der Weiterführung der Flucht nichts. Mit Blick auf sein Verhalten ist es auch unerheblich, ob er sich vorgängig an die Termine der Staatsanwaltschaft gehalten hat. 5. 5.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine sol- che Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). In Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehene Ersatzmassnah- men sind namentlich die Sicherheitsleistung (Fluchtkaution, Bst. a), die Ausweis- und Schriftensperre (Bst. b) oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Bst. d). Bei Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) kann das zu- ständige Gericht die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Art. 238 Abs. 1 StPO). Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können insbesondere geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch re- gelmässig als ungenügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 2.1 u.a. mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.1-3.3). 5.2 Es hat sich bestätigt, dass die Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, die Schweiz zu verlassen. Das kann aber nicht zu einer Aufhebung der Ersatzmassnahmen führen, zumal die Beschwerdekammer keine Untersuchungshaft anordnen kann. Aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen sind ausschliesslich diese Verfahrensge- genstand. Da aber sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr vorliegen, ist das Aufrechterhalten der Ersatzmassnahmen angezeigt. Andernfalls würde der Beschwerdeführer aktuell davon profitieren, sich eigenmächtig über die Ersatzmassnahmen hinweggesetzt zu haben. Zudem erweist sich die Aufrechter- haltung der bisherigen Ersatzmassnahmen insofern nach wie vor als geeignet und erforderlich, als der fortwährende Verstoss dagegen zu einer Wiederverhaftung führen kann und voraussichtlich auch wird, wie aus dem Schreiben der Staatsan- waltschaft vom 30. Januar 2024 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers her- vorgeht. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das im Anschluss daran ge- stellte Gesuch auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen des Beschwerdeführers dem Zwangsmassnahmengericht zur Prüfung vorlegen musste, bedeutet kein Verzicht auf eine Wiederverhaftung. 5.3 In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht ist weiter nicht davon auszugehen, dass die angebotene Sicherheitsleistung der Lebenspartnerin des 6 Beschwerdeführers von CHF 30'000.00 genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer sich den Strafbehörden zur Verfügung stellt. Zwar bestätigt sei- ne Lebenspartnerin, dass es sich um Geld aus ihrer Pensionskasse handelt. Dafür gibt es aber keinerlei Belege und ihre finanzielle Situation ist undurchsichtig. Es besteht auch nicht hinreichend Gewähr dafür, dass es sich tatsächlich um Geld der Lebenspartnerin handelt und nicht allenfalls um Delikterlös. Mit Blick auf die allen- falls drohende Freiheitsstrafe, die Natur der Vorwürfe sowie die Pläne, sich eine neue Existenz aufzubauen, ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die CHF 30'000.00 die Fortführung der Flucht wirksam verhindern könnten. Vielmehr muss angenom- men werden, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin bereit sind, die Kau- tion verfallen zu lassen, wenn die Sicherung ihrer Existenz nicht davon abhängt. Die Wirksamkeit der Sicherheitsleistung lässt sich nicht verlässlich beurteilen und scheidet daher aus. 5.4 Eine strafprozessuale Haft bzw. Ersatzmassnahmen können die bundesrechtskon- forme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 1-2 StPO). Eine Aufhebung von Haft bzw. Er- satzmassnahmen kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häu- figen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen. Die Frage, ob die Dauer von strafprozessualen Zwangsmassnahmen als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bundesge- richts 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Ersatz- massnahmen erweisen sich auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sowie die zu erwartende Strafe als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatanwaltschaft (per Kurier) Bern, 12. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8