Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der neuerlich eingereichten Anzeige vom 13. Dezember 2023, welche von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen am 5. Januar 2024 zur Information weitergeleitet worden ist, klarerweise nichts (vgl. E. 4.2 hiervor).