Um was für Abklärungen es sich hierbei handeln soll, wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt. 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.