143 StGB (unbefugte Datenbeschaffung) erfüllt waren, es indes nicht möglich erschienen war, mit vernünftigen und zumutbaren Ermittlungshandlungen die Identität der Täterschaft festzustellen, weshalb sich eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens rechtfertigte. Ungeachtet dessen bleibt es aber dabei, dass im hier konkreten Fall gestützt auf die eingereichte Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten ersichtlich sind und sich demnach weiter Abklärungen erübrigen. Um was für Abklärungen es sich hierbei handeln soll, wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt.