5 es in diesem doch darum, dass zwar die Tatbestandsmerkmale von Art. 143 StGB (unbefugte Datenbeschaffung) erfüllt waren, es indes nicht möglich erschienen war, mit vernünftigen und zumutbaren Ermittlungshandlungen die Identität der Täterschaft festzustellen, weshalb sich eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens rechtfertigte.