Gleichermassen ist im Umstand, dass der Beschuldigte nicht nahest möglich beim Domizil des Beschwerdeführers parkiert haben soll, kein Hinweis auf ein strafrechtlich vorwerfbares Handeln des Beschuldigten zu erblicken, zumal keine plausiblen Hinweise dafür vorliegen, dass es hierbei einzig darum gegangen sein soll, den Beschwerdeführer blosszustellen. Schliesslich mag es zutreffen, dass das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2 mit der vorliegenden Konstellation nicht gänzlich vergleichbar ist, ging