Eine Verpflichtung des Beschuldigten, die beim Beschwerdeführer eingezogenen Fahrzeugschilder beim Transport zum Auto bestmöglichst zu verstecken, bestand nicht. Gleichermassen ist im Umstand, dass der Beschuldigte nicht nahest möglich beim Domizil des Beschwerdeführers parkiert haben soll, kein Hinweis auf ein strafrechtlich vorwerfbares Handeln des Beschuldigten zu erblicken, zumal keine plausiblen Hinweise dafür vorliegen, dass es hierbei einzig darum gegangen sein soll, den Beschwerdeführer blosszustellen.