Dafür, dass der Beschuldigte ausserhalb seines Dienstes die Kontrollschilder eingezogen haben soll, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies wird letztlich auch vom Beschwerdeführer selbst lediglich in Frage gestellt. Eine Verpflichtung des Beschuldigten, die beim Beschwerdeführer eingezogenen Fahrzeugschilder beim Transport zum Auto bestmöglichst zu verstecken, bestand nicht.