Der Voll- zugs-/Amtshilfeauftrag des SVSA vom 2. August 2023 stützt sich auf Art. 107 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. e des bernischen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) und damit auf eine zureichende gesetzliche Grundlage. Es stand dem Beschuldigten folglich zu, den zur Wohnung des Beschwerdeführers zugehörigen Aussenabstellplatz zu betreten. Dafür, dass der Beschuldigte ausserhalb seines Dienstes die Kontrollschilder eingezogen haben soll, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.