Inwiefern «relevante Tatbestandsmerkmale der gerügten Straftat» von der Staatsanwaltschaft pflichtwidrig nicht gewürdigt worden sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter erörtert und erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Die geltend gemachte angebliche «Verletzung von Persönlichkeitsrechten» stellt – wie ausgeführt wurde – keine strafbare Handlung dar, zumal denn derzeit auch keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB oder eine Nötigung nach Art. 181 StGB vorliegen. Der Voll- zugs-/Amtshilfeauftrag des SVSA vom 2. August 2023 stützt sich auf Art.