Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern allein aufgrund eines angeblichen Gesprächs des Beschuldigten mit einem Nachbarn Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln vorliegen sollen. Inwiefern «relevante Tatbestandsmerkmale der gerügten Straftat» von der Staatsanwaltschaft pflichtwidrig nicht gewürdigt worden sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter erörtert und erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht.