Entsprechendes wurde von der Staatsanwaltschaft sachverhaltsmässig korrekt zusammengefasst. Dass der Beschuldigte mit einem Nachbarn des Beschwerdeführers gesprochen haben soll, wurde in der Strafanzeige erst gar nicht vorgebracht, weshalb es korrekt ist, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht hat. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern allein aufgrund eines angeblichen Gesprächs des Beschuldigten mit einem Nachbarn Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln vorliegen sollen.