Diesen Auftrag hat der Beschuldigte am 11. August 2023 in offensichtlich angemessener Weise vollzogen. Im Vollzug der Entzugsverfügung ist kein strafbares Handeln des Beschwerdeführers zu erblicken. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft rügt, ist eine solche nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige vom 10. November 2023 erwähnt, dass der Beschuldigte uniformiert und bewaffnet gewesen sei. Entsprechendes wurde von der Staatsanwaltschaft sachverhaltsmässig korrekt zusammengefasst.