Vorliegend ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise verletzt worden sein sollen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, war die Vorgehensweise des Beschuldigten hinsichtlich des Einziehens der Kontrollschilder BE a.________ korrekt. Diese entspricht der gängigen Praxis und ist weder willkürlich noch unverhältnismässig.