Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige und die Beilagen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer eine «Verletzung von Persönlichkeitsrechten» geltend macht, stellt dies keinen Straftatbestand dar. Vorliegend ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise verletzt worden sein sollen.