3 fangsverdacht bestehe, verfange nicht. Das Bundesgerichtsurteil 1B_67/2012 betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Darüber hinaus erscheine es fraglich, weshalb ausgerechnet ein Urteil in französischer Sprache gewählt worden sei. Davon, dass die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, könne keine Rede sein.