Die Staatsanwaltschaft habe zudem ein wichtiges Kernmerkmal ausser Acht gelassen. Der Beschuldigte habe sich minutenlang auf einen Smalltalk mit seinem Nachbarn eingelassen, welcher die Fahrzeugschilder mit Sicherheit habe zuordnen können, da der Beschuldigte diese offen in der Hand getragen habe. Die Behauptung, dass im vorliegenden Fall kein ausreichender An-