Er hätte deshalb eine andere Handlungsweise wählen sollen, was ihm zuzumuten gewesen wäre. Sowohl die Wahl des Restaurantparkplatzes als auch die Entscheidung, die Wegstrecke zu seinem Domizil unnötigerweise zu Fuss hin- und zurückzugehen, seien unter Inkaufnahme einer seiner Person gegenüber ehrrührigen Handlungsweise in der Öffentlichkeit erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe zudem ein wichtiges Kernmerkmal ausser Acht gelassen.