Er habe die Uniform und Bewaffnung in der Anzeige nur deshalb erwähnt, weil der Beschuldigte allein mit einem Zivilfahrzeug unterwegs gewesen sei und er sich die Frage gestellt habe, ob er noch im Dienst gewesen sei. Nach pflichtgemässer Lagebeurteilung hätte der Beschuldigte antizipieren müssen, dass sein Tun nicht unbeobachtet bleiben könnte. Er hätte deshalb eine andere Handlungsweise wählen sollen, was ihm zuzumuten gewesen wäre.