3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft basierten auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen und es werde ein sachfremdes Urteil des Bundesgerichts zitiert. Die Erwägungen könnten kaum als stringent bezeichnet werden. Es würden einerseits die vorliegend relevanten Tatbestandsmerkmale der gerügten Straftat pflichtwidrig nicht gewürdigt. Andererseits würden Behauptungen aufgestellt, die er nicht gemacht habe. Es sei erklärungsbedürftig, was der Beschuldigte auf einem Privatgrundstück zu suchen und zu demontieren gehabt habe.