Das Vorgehen von A.________ ist korrekt und entspricht der Usanz, es sind weder Willkür noch Unverhältnismässigkeit ersichtlich. Die geltend gemachte «Verletzung von Persönlichkeitsrechten» stellt keine strafbare Handlung dar. Im vorliegenden Fall fehlt ein ausreichender Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen. Im Urteil 1B_67/2012 Erw. 3.2 hat das Bundesgericht befunden, dass sich eine Nichtanhandnahme rechtfertigt, wenn es keine Ermittlungshandlungen mehr gibt, die für die Strafuntersuchung zielführend sein können. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich, da namentlich gestützt auf die Angaben von B._____