2 3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hält die Staatsanwaltschaft Folgendes fest (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): Der Anzeiger bezieht sich auf die gegen ihn selbst eingereichte Anzeige wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder vom 16.8.2023, Verfahren O 23 10387. Eine Kopie dieser Anzeige mit Beilagen wurde im vorliegenden Verfahren beigezogen. Daraus ergibt sich, dass mit Entzugsverfügung vom 20.6.2023 B._____