Für die Durchführung von Zwangsmassnahmen sei die mildeste Form zu wählen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprächen, was vorliegend nicht zutreffe. Es sei daher von Willkür und Unverhältnismässigkeit auszugehen, da das Nichtbezahlen einer Rechnung schliesslich keine Straftat darstelle.