Im Verfahren O 23 10387 habe keine Dringlichkeit bestanden für eine derartige Zwangsmassnahme, zumal der Schildereinzug erst 7 Wochen nach der behaupteten Verfügung erfolgt sei. Das gewählte Vorgehen stelle eine Form der öffentlichen Anprangerung dar, es wäre ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen, eine passende «Verpackung» zu benutzen und dergestalt ein Mindestmass an Diskretion zu wahren. Für die Durchführung von Zwangsmassnahmen sei die mildeste Form zu wählen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprächen, was vorliegend nicht zutreffe.