_, sei uniformiert und bewaffnet gewesen, als er die Kontrollschilder des Fahrzeuges von B.________ demontiert habe. Zudem habe der Polizist sein Fahrzeug aus unerfindlichen Gründen auf einem ca. 100 m entfernten Parkplatz abgestellt, obwohl vor seinem Domizil mehr als genug Platz vorhanden gewesen sei. Im Verfahren O 23 10387 habe keine Dringlichkeit bestanden für eine derartige Zwangsmassnahme, zumal der Schildereinzug erst 7 Wochen nach der behaupteten Verfügung erfolgt sei.