3. 3.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wird von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammengefasst (vgl. S. 1 f. der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Eingabe vom 10.11.2023 reichte B.________ eine Anzeige ein gegen einen ihm nicht namentlich bekannten Kantonspolizisten wegen «Verletzung der Persönlichkeitsrechte» beim Schildereinzug vom 11.8.2023 in C.________ (Ort), D.________ (Ort). Der Polizist, es handelt sich um A.________, sei uniformiert und bewaffnet gewesen, als er die Kontrollschilder des Fahrzeuges von B.________ demontiert habe.