Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Neubeurteilung der zugrundeliegenden Anzeige von unbefangener Seite. Am 5. Januar 2024 leitete die Staatsanwaltschaft eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten vom 13. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme weiter. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.