1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Kantonspolizisten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen «Verletzung der Persönlichkeitsrechte» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Neubeurteilung der zugrundeliegenden Anzeige von unbefangener Seite.