Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 8 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen "Verletzung der Persönlichkeitsrechte" Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 20. Dezember 2023 (O 23 14220) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Kantonspolizisten A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen «Verletzung der Persönlich- keitsrechte» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Ja- nuar 2023 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung bzw. die Neubeurteilung der zugrundeliegenden Anzeige von unbefangener Seite. Am 5. Januar 2024 leitete die Staatsanwaltschaft eine weitere Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten vom 13. Dezember 2023 zur Kennt- nisnahme weiter. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Lai- eneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wird von der Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammengefasst (vgl. S. 1 f. der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Eingabe vom 10.11.2023 reichte B.________ eine Anzeige ein gegen einen ihm nicht namentlich bekannten Kantonspolizisten wegen «Verletzung der Persönlichkeitsrechte» beim Schildereinzug vom 11.8.2023 in C.________ (Ort), D.________ (Ort). Der Polizist, es handelt sich um A.________, sei uniformiert und bewaffnet gewesen, als er die Kontrollschilder des Fahrzeuges von B.________ de- montiert habe. Zudem habe der Polizist sein Fahrzeug aus unerfindlichen Gründen auf einem ca. 100 m entfernten Parkplatz abgestellt, obwohl vor seinem Domizil mehr als genug Platz vorhanden gewe- sen sei. Im Verfahren O 23 10387 habe keine Dringlichkeit bestanden für eine derartige Zwangs- massnahme, zumal der Schildereinzug erst 7 Wochen nach der behaupteten Verfügung erfolgt sei. Das gewählte Vorgehen stelle eine Form der öffentlichen Anprangerung dar, es wäre ihm ohne weite- res zuzumuten gewesen, eine passende «Verpackung» zu benutzen und dergestalt ein Mindestmass an Diskretion zu wahren. Für die Durchführung von Zwangsmassnahmen sei die mildeste Form zu wählen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprächen, was vorliegend nicht zutreffe. Es sei da- her von Willkür und Unverhältnismässigkeit auszugehen, da das Nichtbezahlen einer Rechnung schliesslich keine Straftat darstelle. 2 3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hält die Staatsanwaltschaft Fol- gendes fest (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): Der Anzeiger bezieht sich auf die gegen ihn selbst eingereichte Anzeige wegen Nichtabgabe entzo- gener Ausweise und Kontrollschilder vom 16.8.2023, Verfahren O 23 10387. Eine Kopie dieser An- zeige mit Beilagen wurde im vorliegenden Verfahren beigezogen. Daraus ergibt sich, dass mit Ent- zugsverfügung vom 20.6.2023 B.________ durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) aufgefordert wurde, innert der Frist von 5 Tagen entweder Ausweis und Kontrollschilder BE a.________ abzugeben oder die Verkehrsabgaben/-gebühren für das Jahr 2023 in der Höhe von CHF 450.85 zu bezahlen. Diese Verfügung wurde ihm am 22.6.2023 zugestellt. Am 2.8.2023 übermit- telte das SVSA der Kantonspolizei Bern den Auftrag, die fraglichen Kontrollschilder einzuziehen, da weder die Kontrollschilder abgegeben noch der ausstehende Betrag bezahlt wurden. A.________ hat am 11.8.2023 diesen Auftrag des SVSA vollzogen. [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO]. Das Vorgehen von A.________ ist korrekt und entspricht der Usanz, es sind weder Willkür noch Un- verhältnismässigkeit ersichtlich. Die geltend gemachte «Verletzung von Persönlichkeitsrechten» stellt keine strafbare Handlung dar. Im vorliegenden Fall fehlt ein ausreichender Anfangsverdacht auf straf- bare Handlungen. Im Urteil 1B_67/2012 Erw. 3.2 hat das Bundesgericht befunden, dass sich eine Nichtanhandnahme rechtfertigt, wenn es keine Ermittlungshandlungen mehr gibt, die für die Strafun- tersuchung zielführend sein können. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich, da namentlich ge- stützt auf die Angaben von B.________ in der Anzeige vom 10.11.2023 keine strafbare Handlung er- sichtlich ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft basierten auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen und es werde ein sachfremdes Urteil des Bundesgerichts zitiert. Die Erwägungen könnten kaum als stringent bezeichnet werden. Es würden einerseits die vorliegend relevanten Tat- bestandsmerkmale der gerügten Straftat pflichtwidrig nicht gewürdigt. Andererseits würden Behauptungen aufgestellt, die er nicht gemacht habe. Es sei erklärungsbe- dürftig, was der Beschuldigte auf einem Privatgrundstück zu suchen und zu de- montieren gehabt habe. Es werde bestritten, dass der angeblich am 2. August 2023 übermittelte Auftrag des SVSA eine rechtsgenügliche Legitimation darstelle, an einem auf privaten Grund geparkten Fahrzeug ohne Beisein des Besitzers ir- gendwelche Manipulationen vorzunehmen. Er habe die Uniform und Bewaffnung in der Anzeige nur deshalb erwähnt, weil der Beschuldigte allein mit einem Zivilfahr- zeug unterwegs gewesen sei und er sich die Frage gestellt habe, ob er noch im Dienst gewesen sei. Nach pflichtgemässer Lagebeurteilung hätte der Beschuldigte antizipieren müssen, dass sein Tun nicht unbeobachtet bleiben könnte. Er hätte deshalb eine andere Handlungsweise wählen sollen, was ihm zuzumuten gewesen wäre. Sowohl die Wahl des Restaurantparkplatzes als auch die Entscheidung, die Wegstrecke zu seinem Domizil unnötigerweise zu Fuss hin- und zurückzugehen, seien unter Inkaufnahme einer seiner Person gegenüber ehrrührigen Handlungs- weise in der Öffentlichkeit erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe zudem ein wichtiges Kernmerkmal ausser Acht gelassen. Der Beschuldigte habe sich minutenlang auf einen Smalltalk mit seinem Nachbarn eingelassen, welcher die Fahrzeugschilder mit Sicherheit habe zuordnen können, da der Beschuldigte diese offen in der Hand getragen habe. Die Behauptung, dass im vorliegenden Fall kein ausreichender An- 3 fangsverdacht bestehe, verfange nicht. Das Bundesgerichtsurteil 1B_67/2012 be- treffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Darüber hinaus erscheine es fraglich, weshalb ausgerechnet ein Urteil in französischer Sprache gewählt worden sei. Da- von, dass die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, könne keine Rede sein. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafver- fahren gegen den Beschuldigten an die Hand genommen hat. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafver- fahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer einge- reichte Strafanzeige und die Beilagen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer eine «Verletzung von Persönlichkeitsrechten» geltend macht, stellt dies keinen Straftatbestand dar. Vor- liegend ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Persönlichkeitsrechte des Be- schwerdeführers in unzulässiger Weise verletzt worden sein sollen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, war die Vorgehensweise des Be- schuldigten hinsichtlich des Einziehens der Kontrollschilder BE a.________ korrekt. Diese entspricht der gängigen Praxis und ist weder willkürlich noch unverhältnis- mässig. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) hat mit Entzugsverfü- gung vom 20. Juni 2023 zufolge Nichtbezahlens der Verkehrsabgaben trotz Mah- nungen angeordnet, dass die Fahrzeugausweise zu den noch in Verkehr stehen- den Kontrollschildern BE a.________ entzogen würden und innerhalb von fünf Ta- gen zusammen mit den Kontrollschildern beim Amt abgegeben werden müssten (Ziff. 1). Ziffer 1 werde nicht vollzogen, wenn der Fahrzeughalter – d.h. der Be- schwerdeführer – in der erwähnten Frist den ausstehenden Betrag von CHF 550.85 vollständig überweise oder inzwischen überwiesen habe (Ziff. 2). Zudem wurde 4 festgehalten, dass nach Ablauf der Frist die Polizei mit dem Vollzug der Verfügung beauftragt werde (Einzug von Fahrzeugauseisen und Kontrollschildern). Nachdem der Beschwerdeführer der am 22. Juni 2023 zugestellten Entzugsverfügung innert Frist keine Folge geleistet hatte, übermittelte das SVSA – wie in der Entzugsverfü- gung in Aussicht gestellt worden ist – am 2. August 2023 der Kantonspolizei Bern den Auftrag, die Kontrollschilder einzuziehen. Diesen Auftrag hat der Beschuldigte am 11. August 2023 in offensichtlich angemessener Weise vollzogen. Im Vollzug der Entzugsverfügung ist kein strafbares Handeln des Beschwerdeführers zu erbli- cken. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer eine will- kürliche Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft rügt, ist eine solche nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer hat in der Strafanzeige vom 10. November 2023 erwähnt, dass der Beschuldigte uniformiert und bewaffnet gewesen sei. Ent- sprechendes wurde von der Staatsanwaltschaft sachverhaltsmässig korrekt zu- sammengefasst. Dass der Beschuldigte mit einem Nachbarn des Beschwerdefüh- rers gesprochen haben soll, wurde in der Strafanzeige erst gar nicht vorgebracht, weshalb es korrekt ist, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht hat. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern allein aufgrund eines angeblichen Gesprächs des Beschuldigten mit einem Nachbarn Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln vorliegen sollen. Inwiefern «relevante Tatbestandsmerkmale der gerügten Straftat» von der Staatsanwaltschaft pflichtwidrig nicht gewürdigt worden sein sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter erörtert und erschliesst sich der Beschwerde- kammer in Strafsachen nicht. Die geltend gemachte angebliche «Verletzung von Persönlichkeitsrechten» stellt – wie ausgeführt wurde – keine strafbare Handlung dar, zumal denn derzeit auch keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB oder eine Nötigung nach Art. 181 StGB vorliegen. Der Voll- zugs-/Amtshilfeauftrag des SVSA vom 2. August 2023 stützt sich auf Art. 107 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. e des bernischen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) und damit auf ei- ne zureichende gesetzliche Grundlage. Es stand dem Beschuldigten folglich zu, den zur Wohnung des Beschwerdeführers zugehörigen Aussenabstellplatz zu be- treten. Dafür, dass der Beschuldigte ausserhalb seines Dienstes die Kontrollschil- der eingezogen haben soll, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies wird letztlich auch vom Beschwerdeführer selbst lediglich in Frage gestellt. Eine Verpflichtung des Beschuldigten, die beim Beschwerdeführer eingezogenen Fahrzeugschilder beim Transport zum Auto bestmöglichst zu verstecken, bestand nicht. Gleicher- massen ist im Umstand, dass der Beschuldigte nicht nahest möglich beim Domizil des Beschwerdeführers parkiert haben soll, kein Hinweis auf ein strafrechtlich vor- werfbares Handeln des Beschuldigten zu erblicken, zumal keine plausiblen Hinwei- se dafür vorliegen, dass es hierbei einzig darum gegangen sein soll, den Be- schwerdeführer blosszustellen. Schliesslich mag es zutreffen, dass das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2 mit der vorliegenden Konstellation nicht gänzlich vergleichbar ist, ging 5 es in diesem doch darum, dass zwar die Tatbestandsmerkmale von Art. 143 StGB (unbefugte Datenbeschaffung) erfüllt waren, es indes nicht möglich erschienen war, mit vernünftigen und zumutbaren Ermittlungshandlungen die Identität der Täter- schaft festzustellen, weshalb sich eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens rechtfertigte. Ungeachtet dessen bleibt es aber dabei, dass im hier konkreten Fall gestützt auf die eingereichte Strafanzeige des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten ersichtlich sind und sich demnach weiter Abklärungen erübrigen. Um was für Abklärungen es sich hierbei handeln soll, wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt. 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwer- de ist unbegründet und daher abzuweisen. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der neuerlich eingereichten Anzeige vom 13. Dezember 2023, welche von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen am 5. Januar 2024 zur Information weitergeleitet worden ist, klarerweise nichts (vgl. E. 4.2 hiervor). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unter- liegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Be- schuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7