9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 21 8018 vom 8. Dezember 2023 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Strafverfahren wegen Schändung eine Entschädigung von CHF 4'104.45 (inkl. Auslagen und MWST) gesprochen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.