8 6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Zufolge seines teilweisen Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Teilentschädigung wird auf pauschal CHF 1'200.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST) und mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 200.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Es resultiert ein an den Beschwerdeführer noch auszubezahlender Betrag von CHF 1'000.00.