6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer dem Grundsatz nach (Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren wegen Schändung). Allerdings wurde ihm keine Entschädigung in der von ihm geforderten Höhe zugesprochen, sondern diese musste gekürzt werden. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, im Umfang von CHF 200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).