Eine Mischform, wie sie von Rechtsanwalt B.________ gewählt worden ist (CHF 80.00 Reisekosten sowie 3 % Büropauschale), ist nicht möglich. Der geltend gemachte Reiseaufwand von CHF 80.00 ist demnach zu streichen und es ist die (höhere) geltend gemachte Pauschale für Aufwände von 3 % des Honorars, ausmachend CHF 111.00 (3 % von CHF 3'700.00), sowie CHF 293.45 MWST (7.7 % von CHF 3'811.00) zu berücksichtigen (vgl. betreffend die Möglichkeit der pauschalen prozentmässigen Geltendmachung der Auslagen durch die beschuldigte Person: Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen 23 245 vom 21. Februar 2023 E. 8.2).