Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und des unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Bst. b PKV ein Honorar von pauschal CHF 3'700.00. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt worden ist, können entweder die effektiven (spezifiziert aufgeführten) Auslagen für Kopier-, Versand-, Telekommuni- kations- und Reisekosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden. Eine Mischform, wie sie von Rechtsanwalt B.___