_____ in den vorherigen Positionen keinen Aufwand für das Aktenstudium geltend gemacht hat. Es erscheint daher grundsätzlich gerechtfertigt, ihm einen Aufwand für das Aktenstudium zuzubilligen. Allerdings macht Rechtsanwalt B.________ in den nachfolgenden Positionen einen zusätzlichen Aufwand für Aktenstudium von total einer Stunde und 40 Minuten geltend. Nach September 2021 ist einzig das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2023 – an dessen Einvernahme der Verteidiger anwesend war – sowie der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2023 (sechs Seiten) dazugekommen. Unter Berücksichtigung des