Andere Beweismittel, welche es zu würdigen gab, liegen keine vor. Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Februar 2023 an, dass die sexuellen Handlungen im Einverständnis mit der schlafenden Gegenseite erfolgt seien. Der Aktenumfang betreffend den Vorwurf der Schändung ist gering (vgl. dazu auch E. 3.4 hiervor). Sowohl die Schwierigkeit des Prozesses als auch der in der Sache gebotene Aufwand liegen damit klar unter dem Durchschnitt.